Kann ein Minderjähriger die Erbschaft ausschlagen?
- Dagmar Boving LL.M.

- 19. Okt. 2022
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Ein Minderjähriger ist nur beschränkt geschäftsfähig. Zwar kann er die Ausschaltung erklären, doch ist diese Erklärung unwirksam.

Zur Wirksamkeit ist die Erklärung der Mutter als gesetzliche Vertreterin erforderlich. Zu beachten ist aber der Fall, dass die Mutter neben dem Minderjährigen Erbin geworden ist und durch dessen Ausschaltung ihr Erbteil erhöht würde.
Zur Ausschaltung der Erbschaft bedarf die Mutter - anders als bei der Annahme der Erbschaft - grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen muss (§1643 BGB). Die Ausschaltung ist eine Gestaltungserklärung und kann von daher nicht auf den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung zurückwirken. Um die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen zu wahren, muss die gerichtliche Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist ergehen.

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