Kann ich eine Erbschaft ablehnen?
- Dagmar Boving LL.M.

- 19. Sept. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 21. Sept. 2022
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers das gesamte Vermögen von Gesetzes wegen mit allen Aktiva und allen Passiva auf einen oder mehrere Erben übergeht. Dabei ist unabhängig, ob die Erbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen erfolgt.

Immer gilt:
Unternimmt der Erbe nichts, bleibt er Erbe.
Das Gesetz räumt dem Erben jedoch die Möglichkeit ein, die Erbschaft auszuschlagen.
Der Erbe kann das Erbe durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Erklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Nachlassgericht zugeht. Das zuständige Nachlassgericht ist in diesem Fall auch das Amtsgericht, in dem der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Vorsicht gilt hinsichtlich der extrem kurzen Ausschlagungsfrist: Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Erbenberufung Kenntnis erlangt. Sie endet nach 6 Wochen. Sie kann sich in Ausnahmefällen auf 6 Monate verlängern, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

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