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Nichteheliche Partnerschaft: Erbe ich von meinem Partner?

  • Autorenbild: Dagmar Boving LL.M.
    Dagmar Boving LL.M.
  • 12. Okt. 2022
  • 1 Min. Lesezeit

Die nichteheliche Partnerschaft ist im Erbrecht nicht berücksichtigt. Das heißt, auch wenn nichteheliche Partner über Jahrzehnte zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet haben, wird der überlebende Partner im Todesfall nicht berücksichtigt.




Um diese häufig unerwünscht Folge abzuwehren, müssen testamentarische Regelungen getroffen werden. Hierbei ist zu beachten, dass nichteheliche Partner kein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen. Dieses ist Eheleuten vorbehalten. Nur, wer im Zeitpunkt der Errichtung miteinander verheiratet ist, hat die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten.


Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können im Wege von Einzeltestamenten oder durch Erbvertrag verfügen. Bei der Gestaltung ist auch zu berücksichtigen, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur Freibeträge von 20.000 € und die ungünstige Steuerklasse III haben.

 
 
 

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