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Wer erbt, wenn ich kein Testament errichte?

  • Autorenbild: Dagmar Boving LL.M.
    Dagmar Boving LL.M.
  • 19. Sept. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Sept. 2022

Laut Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden bis 2024 in Deutschland etwa 3,1 Bio Euro Privatvermögen vererbt. Nur etwa 25 bis 33 % der potenziellen Erblasser haben eine Verfügung von Todes wegen errichtet, wovon wiederum nur die Hälfte anwaltliche oder notarielle Unterstützung hinzugezogen haben.

Was passiert, wenn ich keine letztwillige Verfügung errichtet habe?

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Das gesamte Vermögen des Erblassers geht von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes auf den oder mehrere Erben über. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag), so geht dieses der gesetzlichen Erbfolge vor (Grundsatz der Privatautonomie im Erbrecht).


Die Privatautonomie findet ihre Grenze im Pflichtteilsrecht. Dieses kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser Abkömmlinge, Eltern oder den Ehegatten enterbt hat, also von der Erbschaft ausgeschlossen hat. Nur diese Personen können Pflichtteilsansprüche geltend machen.


Die gesetzliche Erbfolge sieht ein Verwandten- und ein Ehegattenerbrecht vor. Verwandte sind grundsätzlich Blutsverwandte. Zu den Ausnahmen siehe (Adoption). Das Gesetz unterteilt die erbberechtigten Verwandten nach dem Grad der Verwandtschaft in Erbordnungen (aus der Sicht des Erblassers). Dabei ist entscheidend, dass ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung lebt.


In der 1. Erbordnung sind Kinder und Kindeskinder, in der 2. Erbordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers), in der 3. Erbordnung Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel usw.),in der 4. Erbordnung Urgroßeltern und deren Abkömmlinge und in der 5. Erbordnung entfernte Voreltern und deren Abkömmlinge.


Für jede Erbordnung ist gesondert geregelt, dass ein lebender Verwandter seine Abkömmlinge von der Erbschaft ausschließt (Repräsentationsprinzip).


Einen besonderen Weg geht das Ehegattenerbrecht, das eng an das eheliche Güterrecht gekoppelt ist. Mit dem Tod des Erblassers endet die Ehe und damit auch der eheliche Güterstand. Unabhängig vom gesetzlichen Güterstand, in dem der Erblasser mit seinem Ehepartner lebte, gilt: Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der Ehepartner 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung, also den Eltern des Erblassers 1/2 und neben Verwandten der 3. Ordnung 1/2.


Diese Regelungen werden durch das eheliche Güterrecht modifiziert, was zu folgenden Erbquoten führt:

In der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel und erbt somit neben Erben der 1. Ordnung 1/2 zu den besonderen Wahlmöglichkeiten der Zugewinngemeinschaft s.u.). In der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben den Abkömmlingen stets nur 1/4.; dasselbe gilt im Deutsch-Französischen Wahlgüterstand. Im Güterstand der Gütertrennung erbt der überlebende Ehepartner neben einem Kind 1/2, neben 2 Kindern 1/3 und bei mehr als 2 Kindern 1/4.


Die gesetzliche Erbfolge kann zu ungewünschten Folgen führen. So ist insbesondere bei Kinderlosen Ehepartnern nicht gewünscht, dass der überlebende Ehepartner nur neben den Eltern oder sogar Großeltern erbt. Um diese zu verhindern, kann jeder von uns, der testierfähig ist, ein Testament errichten.

 
 
 

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