Wie errichte ich ein Testament?
- Dagmar Boving LL.M.

- 19. Sept. 2022
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Bei der Testamentsgestaltung stehen dem Testierenden verschiedene so genannte „ordentliche Testamentsformen“ zur Verfügung. Dabei sieht das Gesetz jedoch strenge formale Regeln vor.

Der Erblasser hat die Befugnis, ein Testament durch eigenhändig und unterschriebene Erklärung zu errichten. Voraussetzung ist, dass der Testierende volljährig ist und in der Lage ist, Geschriebenes zu lesen. Entscheidend ist, dass das Testament eigenhändig geschrieben ist, unterschrieben wird und mit Ort und Datum versehen ist.
Der Vorteil eines privatschriftlichen Testaments liegt darin, dass dieses ohne Bindung an Zeit und Ort errichtet und auch widerrufen werden kann. Abzusichern ist aber, wie das Testament vor Verlust oder Unauffindbarkeit gesichert werden kann. Insbesondere kann auch ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung genommen werden.
Eheleute, aber auch nur Eheleute haben die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, das, um formgültig zu sein, von einem der Ehepartner eigenhändig verfasst und unterschrieben sowie mit Ort- und Datumsangabe versehen wird und von dem anderen Ehepartner ebenfalls unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen wird.
Daneben gibt es das so genannte öffentliche Testament, das durch mündliche oder in anderer Weise gegenüber einem Notar geäußerte Erklärung des letzten Willens des Erblassers zur Niederschrift des Notars erfolgt. Der Erblasser kann dem Notar auch eine offene oder verschlossene Schrift zur Niederschrift beim Notar überreichen mit der Erklärung, dass diese Schrift die letztwillige Verfügung enthalte.

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